Aktuelle Förderung

Die bisherige BAFA Förderung (BEG) zur Heizungsoptimierung bleibt für alle bis 2023 gestellten Anträge bestehen.

Neu ab 01.01.2024

  • Seit 01.01.2024 werden alle Anträge zur Förderung bei der KfW gestellt und nicht mehr bei der BAFA.
  • Keine Förderung mehr für den Neubau (eine Bauanzeige bzw. ein Bauantrag muß mindestens 5 Jahre zurückliegen).
  • Förderung kann nur noch 1x pro Gebäude beantragt werden.
  • Keine Kombinationspflicht mehr mit weiteren energieeffizienten Anlagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • bis zu 23.500 EUR Zuschuß möglich
  • für den Kauf und Einbau einer neuen, "klimafreundlichen" Heizung
  • für Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

Förderung im Überblick

  • 30% Basisförderung für den Austausch alter, "fossiler" Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Bei einem Einfamilienhaus werden maximal 30.000 EUR Investitionskosten berücksichtigt.
  • Zusätzlich 2.500 EUR Emissionsminderungs-Zuschlag, wenn der Feinstaubgrenzwert von 2,5 mg/m³ beim Heizkessel unterschritten wird. Das erreichen wir bei allen ATMOS Heizkesseln durch einen zusätzlichen Partikelabscheider.
  • 20% Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch von Biomasse- und Gaszentral-Anlagen, welche älter als 20 Jahre sind. Ebenso kann der Bonus beim Austausch von Gasetagen-, Öl-, Kohle- und Nachtspeicher-Heizungen beantragt werden. Voraussetzung dafür ist die fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Anlage und die Kombination mit einer Solaranlage, Solarthermie, Wärmepumpe oder PV zur Warmwasserbereitung. Die 20% sind bis 12/2028 befristet, danach reduziert sich der Prozentsatz jährlich um 3%.
  • 30% Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer, wenn das Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 EUR beträgt. Als Haushaltsjahreseinkommen gilt:
    • das zu versteuernde Einkommen des Antrag­stellers und ggf. des Ehe- oder Lebens­partners oder des Partners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft sowie weiterer in der gleichen Wohnung lebender Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer und deren Ehe- oder Lebens­partner­innen oder -partner oder deren Partner­innen oder Partner aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft
    • das durchschnittliche Einkommen aller relevanten Haushalts­mitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung (für Anträge im Jahr 2024 also der Durch­schnitt von 2022 und 2021)
    • das Einkommen, das als zu versteuerndes Einkommen im Einkommen­steuer­bescheid steht.

Was bleibt unverändert?

  • Die förderfähigen Kessel müssen einen ETAs Wert von mind. 81% aufweisen. Dieser Wert steht für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und gibt letztendlich an, wie viel Primärenergie für eine Kilowattstunde Wärme benötigt wird.
  • Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
    • Feinstaub max. 20 mg/m³
    • CO max. 400 mg/m³
  • Das mindest Puffervolumen muß für den jeweiligen Kessel eingehalten werden.
  • Die Antragstellung muß vor Beginn des Bauvorhabens erfolgen.

Was ist zu beachten?

Bevor Sie den Zuschuß beantragen können, müssen Sie einen Experten für Energieeffizienz oder Fachunternehmer beauftragen und sich einen "Bestätigung zum Antrag" (BzA) erstellen lassen. Alle KfW zugelassenen Experten finden Sie hier. Um einen Antrag stellen zu können, muß ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Beding enthalten ist.
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuß erhalten haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW vollständig abgeschlossen und durch Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Fachunternehmer durch die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) nachgewiesen werden. Rechnungen und Belege sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung hochzuladen.

Wird die Heizungsanlage bei Eigenmontage ebenfalls bezuschußt?

Bei der Montage in Eigenleistung werden nur die Materialkosten gefördert. Dennoch bleibt die Voraussetzung, daß ein Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die Höhe der förderfähigen Kosten bestätigt. Die Bestätigung erfolgt durch das Erstellen der BnD (Bestätigung nach Durchführung).